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RdU-LSK 2020/57

RdU-LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2020/57RdU-LSK 2020, 207 Heft 5 v. 12.10.2020

In § 24 Abs 1 S 1 NÖ NSchG ist die sachliche Zuständigkeit der (örtlich zuständigen) BezVBeh - iSe Generalklausel - für alle Angelegenheiten festgelegt, für die nicht (ausdrücklich) die Zuständigkeit der LReg oder der Gemeinde gegeben ist. Gem § 20 Abs 4 (iVm § 24 Abs 1 S 1) leg cit ist die LReg zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen in den in Abs 5 taxativ aufgezählten Fällen zuständig. Die Zuständigkeit der BezVBeh zur Vorschreibung von Kompensationsmaßnahmen ergibt sich hingegen aus § 35 Abs 2 S 2 iVm § 24 Abs 1 S 1 leg cit. Die Zuständigkeit der LReg zur Erlassung von Bescheiden nach § 35 NÖ NSchG - und sohin auch zur Vorschreibung von Kompensationsmaßnahmen - ist gem § 24 Abs 1 S 2 leg cit auf in Naturschutzgebieten und Nationalparks gelegene Vorhaben beschränkt. Zuständig zur Erteilung von Kompensationsaufträgen gem § 35 Abs 2 (außerhalb von Naturschutzgebieten und Nationalparks) ist daher nach den klaren Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 vielmehr die BezVBeh und zwar unabhängig davon, ob bei der LReg ein Bewilligungsverfahren nach § 20 Abs 4 stattgefunden hat oder ein solches gar nicht geführt wurde.

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