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RdU-LSK 2020/67

RdU-LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2020/67RdU-LSK 2020, 210 - 211 Heft 5 v. 12.10.2020

Die subjektiven Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich in erster Linie aus § 74 Abs 2 GewO (VwGH 2. 2. 2012, 2010/04/0108, mwN). Die Nachbarn haben Anspruch darauf, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (VwGH 15. 9. 2004, 2004/04/0142, 0143, mwN). Im Rahmen dieser Parteistellung steht dem Nachbarn auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu (VwGH 13. 4. 2010, 2010/18/0044, sowie idS zum Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auch iZm Unionsrecht das Erk des VfGH v 28. 6. 2011, B 254/11 mwN). So hat der VwGH bereits festgehalten, dass Nachbarn im Rahmen ihres Mitspracherechts mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Beh aufwerfen können (VwGH 27. 6. 2006, 2004/05/0093; 10. 9. 2008, 2007/05/0109; 16. 9. 2009, 2008/05/0038, alle zur NÖ BauO).

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