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RdU-LSK 2020/39

RdU-LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2020/39RdU-LSK 2020, 161 Heft 4 v. 6.8.2020

Nach der Rspr des EuGH (vgl EuGH 28. 7. 2016, C-147/15, Edilizia Mastrodonato, Rn 38 ff, mwN) liegt das entscheidende Merkmal einer Abfallverwertungsmaßnahme darin, dass ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Ressourcen erhalten werden können. Die Schonung der natürlichen Ressourcen muss der Hauptzweck der Verwertungsmaßnahme sein. Ist die Schonung natürlicher Ressourcen nur ein Nebeneffekt einer Maßnahme, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung ist, kann dies die Einstufung der Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht in Frage stellen. In den Anh zur RL werden die gängigsten Beseitigungs- und Verwertungsverfahren angegeben, ohne dass sie eine abschließende Aufzählung aller Beseitigungs- und Verwertungsverfahren iSd RL enthalten. Ein bestimmtes Abfallbehandlungsverfahren kann nicht zugleich als "Beseitigung" und als "Verwertung" eingestuft werden. Lässt sich ein Abfallbehandlungsverfahren angesichts der bloßen Bezeichnung des betreffenden Verfahrens nicht einem oder einer einzigen der in den Anh der RL erwähnten Verfahren oder Verfahrenskategorien zuordnen, muss es im Licht der Ziele und der Begriffsbestimmungen der RL von Fall zu Fall eingestuft werden. Kriterien für die Beurteilung, ob eine Maßnahme als Beseitigung oder als Verwertung einzustufen ist, sind etwa, ob die Maßnahme auch dann vorgenommen worden wäre, wenn derartige Abfälle nicht zur Verfügung gestanden hätten und deshalb auf andere Materialien hätte zurückgegriffen werden müssen; weiters etwa, ob die Abfälle gegen Bezahlung erworben wurden, was darauf hindeutet, dass der Hauptzweck der fraglichen Maßnahme die Verwertung der Abfälle ist (vgl bereits VwGH 2. 6. 2005, 2003/07/0012 VwSlg 16633A/2005).

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