Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe sind als zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw einer Beschwerde berechtigt anzusehen, wenn die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Person von einer "Vertretung nach außen schlechthin" sprechen. Auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen ist in einem solchen Fall nicht zurückzugreifen. Binden die Organisationsnormen der juristischen Person das (Vertretungs-)Handeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen jedoch an eine Mitwirkung anderer Organe, kann von einer Befugnis "zur Vertretung nach außen schlechthin" nicht gesprochen werden (vgl VwGH 18. 9. 2002, 2002/07/0067; 26. 9. 2013, 2011/07/0121 [jeweils betreffend eine Agrargemeinschaft]; 24. 11. 2008, 2007/05/0237, 0239, 0240 [betreffend eine Bringungsgemeinschaft]; vgl zu Fällen beschränkter Vertretungsbefugnis des Obmanns einer Agrargemeinschaft VwGH 24. 7. 2008, 2007/07/0100, 2008/07/0013; 26. 1. 2017, Ra 2016/07/0069). Gleiches gilt auch iZm der Vertretung von nach dem WRG gebildeten Wassergenossenschaften als juristischen Personen öffentlichen Rechts.

