§ 29 Abs 3 WRG spricht davon, dass dann, wenn die Erhaltung im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen können. Damit werden die "Beteiligten" begrifflich dem "bisher Berechtigten" gegenübergestellt. Schon der Wortlaut der Norm legt nahe, dass der bisher Berechtigte nicht zu den antragsbefugten Beteiligten zu zählen ist. Das G stellt bei der Entscheidung über die Überlassung vorhandener Wasserbauten zudem nicht auf das Eigentum an der Anlage, an Anlageteilen oder an der Grundfläche ab.

