Der Abs 1 des das Widerstreitverfahren regelnden § 109 WRG normiert ausdrücklich, dass bei Vorliegen widerstreitender (§ 17) Ansuchen vorerst darüber zu entscheiden ist, "welchem Vorhaben der Vorzug gebührt". Diese Bestimmung stellt somit allein auf das obsiegende Vorhaben ab, eine Reihung der anderen Vorhaben ist nicht vorgeschrieben. Auch § 109 Abs 4 WRG regelt, dass "Entscheidungen gemäß Abs 1 außer Kraft (treten), wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, nicht bewilligt wurde". Diese Bestimmung hat demnach nicht nur (ebenfalls) allein das im Widerstreitverfahren obsiegende Vorhaben vor Augen, sondern sie normiert auch, dass "Entscheidungen gemäß Abs 1" bei Nichtbewilligung des obsiegenden Vorhabens außer Kraft treten, was im Ergebnis auch hinsichtlich der Reihung der unterlegenen Vorhaben gälte.

