Der Gemeingebrauch ist in § 8 Abs 1 WRG 1959 durch positive und negative Kriterien umschrieben: Er umfasst zunächst (positiv) den im ersten Teil des Satzes angesprochenen gewöhnlichen, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließenden Gebrauch des Wassers (mit - seit der WRG-Nov 1997 klargestellt - demonstrativer Aufzählung von Nutzungsarten einschließlich der Benutzung der Eisdecke). Die Nutzungsarten sind aber (negativ) einerseits dem Umfang nach beschränkt, indem sie nur ohne besondere Vorrichtungen ausgeübt werden dürfen; anderseits dem Inhalt nach, indem die im zweiten Teil des Satzes aufgezählten Wirkungen (Gefährdung des Wasserlaufs etc, Rechtsverletzung, Schadenszufügung oder Beeinträchtigung öffentlicher Interessen) nicht eintreten dürfen. Diese Einschränkungen, insb das Verbot der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, sind unbestimmt. Zwar kann zur Auslegung des öffentlichen Interesses die Aufzählung des § 105 WRG 1959 (auch außerhalb von Bewilligungsverfahren) herangezogen werden, doch ist diese Aufzählung nur demonstrativ (vgl VwGH 24. 7. 2008, 2007/07/0095). Diesbezüglich bietet die Ermächtigung der Beh zur genauen Festlegung der Grenzen des Gemeingebrauchs nach § 8 Abs 4 WRG 1959 Abhilfe.

