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RdU-LSK 2020/51

RdU-LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2020/51RdU-LSK 2020, 165 - 166 Heft 4 v. 6.8.2020

Ein auf Antrag eines Betroffenen erlassener Beseitigungsauftrag gem § 138 Abs 1 WRG ist nur soweit gerechtfertigt, als dies zur Beseitigung der Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte erforderlich ist. In diesem Umfang hat der Betroffene einen Rechtsanspruch darauf, dass über seinen Antrag ein wasserpolizeilicher Auftrag zur Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung erlassen wird. Es ist aber nicht Sache des Betroffenen, der eine Beeinträchtigung seiner wasserrechtlich geschützten Rechte durch eine unzulässige Neuerung geltend gemacht hat, in seinem Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags zur Beseitigung dieser Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a iVm Abs 6 WRG die hiefür dem Adressaten aufzutragenden konkreten (technischen) Maßnahmen im Einzelnen anzuführen. Die Umschreibung des Auftrags und die Schaffung der dafür notwendigen sachverhaltsmäßigen Grundlagen fallen vielmehr in die amtswegig wahrzunehmende Aufgabe der VerwaltungsBeh bzw des VwG. Wenngleich ein Verfahren nach § 138 Abs 1 lit a WRG auf "Verlangen" eines Betroffenen iSd Abs 6 leg cit ausgelöst wird, ist dieses von Amtswegen durchzuführen (vgl VwGH 25. 6. 2009, 2007/07/0032).

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