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RdU-LSK 2020/52

RdU-LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2020/52RdU-LSK 2020, 166 - 167 Heft 4 v. 6.8.2020

Die "pipeline-Judikatur" des EuGH (vgl VwGH 25. 4. 2019, Ra 2018/07/0410) fand ihren Anfang iZm der Frage der Anwendbarkeit der UVP-RL auf bereits anhängige Genehmigungsverfahren (vgl EuGH 9. 8. 1994, C-396/92, Bund Naturschutz in Bayern; 11. 8. 1995, C-431/92, Kommission/Deutschland; 18. 6. 1998, C-81/96, Gedeputeerde Staten van Noord-Holland). Demnach galt die Verpflichtung zur Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der RL nicht in Fällen, in denen das Genehmigungsverfahren vor dem 3. 7. 1988 (Ablauf der Frist zur Umsetzung der RL) eingeleitet worden war und zu diesem Zeitpunkt noch lief. Dabei ging es darum, zu vermeiden, dass Verfahren, die bereits auf nationaler Ebene komplex sind und vor dem genannten Zeitpunkt förmlich eingeleitet wurden, durch die spezifischen Anforderungen der RL noch erschwert und verzögert werden. Der EuGH vertrat die Auffassung, dass nur das formale Kriterium der förmlichen Antragstellung dem Grundsatz der Rechtssicherheit entspricht und geeignet ist, die praktische Wirksamkeit einer RL zu erhalten. Diese Rspr wurde auf den Anwendungsbereich und -beginn der FFH-RL und der VSch-RL übertragen (vgl EuGH 23. 3. 2006, C-209/04, Kommission/Österreich; VwGH 29. 1. 2007, 2003/10/0081). Demnach unterliegen Projekte weder der FFH-RL noch der VSch-RL, wenn das Bewilligungsverfahren hierüber vor deren Inkrafttreten förmlich eingeleitet wurde. Nur das formale Kriterium der förmlichen Antragstellung entspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit und ist geeignet, die praktische Wirksamkeit einer RL zu erhalten. Der Umstand, dass sich bestimmte Vorschriften inhaltlich unterscheiden, kann diese Beurteilung nicht in Frage stellen (vgl EuGH 23. 3. 2006, C-209/04, Kommission/Österreich).

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