Die Vorschreibung einer Baubeginn- oder Bauvollendungsfrist ist nicht etwa als Auflage zur erteilten Baubewilligung und damit auch nicht als eine Vorschreibung zu werten, an deren Zustandekommen oder an deren Abänderung anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens als dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zukommen könnte. Die Auferlegung oder auch Verlängerung dieser Fristen ist vielmehr nach § 112 Abs 1 WRG zugleich mit der Bewilligung, dh als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht zuzurechnender Rechtsakt zu setzen, auf dessen Gestaltung mit Ausnahme des Bewilligungswerbers mangels einer dahin weisenden positiven Bestimmung des WRG niemandem ein rechtliches Interesse zusteht (VwGH 22. 9. 1992, 92/07/0128). Darauf, ob den Bf im Verfahren betreffend Duldungsverpflichtung nach § 72 WRG im eigentlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukam oder nicht, kommt es daher nicht an.

