Sowohl in der Stammfassung des § 8 Abs 1 UIG als auch in jener des § 8 Abs 1 Stmk UmweltinformationsG war noch jeweils vorgesehen, dass (erst) "auf Antrag des/der Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen" ist. Der mit BGBl I 2015/95 bzw LGBl-St 2017/61 umgesetzte Entfall des Antragserfordernisses ist auf eine Feststellung des Aarhus-Einhaltungsausschusses zurückführen, wonach das Verfahren für ASt vereinfacht werden solle, sodass nun schon das Informationsbegehren als Antrag auf Bescheiderlassung im Verweigerungsfall zu verstehen ist (vgl zum UIG 1993: ErläutRV 696 BlgNR 25. GP 3). Damit unterscheidet sich die Rechtslage nunmehr auch bspw von §§ 4, 6 AuskunftspflichtG samt den Ausführungsgesetzen der Länder, wonach weiterhin im Fall der Verweigerung bzw Nichterteilung einer Auskunft (erst) auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist. Ungeachtet dieser Änderungen ist weiterhin nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs 1 UIG bzw § 8 Abs 1 Stmk UmweltinformationsG Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheids, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden.

