Ob bestimmte Sachen Abfall sind, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl VwGH 22. 1. 2019, Ra 2018/05/0286, mwN). Die Zulässigkeit der Rev könnte sich daher nur ergeben, wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des VwG grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl wiederum VwGH 22. 1. 2019, Ra 2018/05/0286, mwN).

