Abs 1 der Übergangsbestimmung des § 78a AWG erfasst IPPC-Behandlungsanlagen, die vor dem 7. 1. 2013 genehmigt und in Betrieb genommen worden sind oder für die vor dem 7. 1. 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. 1. 2014 in Betrieb genommen werden. Gem § 56 Abs 1 AWG dürfen Behandlungsanlagen schon vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheids gem §§ 37, 44 oder 52 AWG errichtet, betrieben oder geändert werden, wenn nur der ASt gegen den Bescheid berufen hat und die Auflagen dieses Bescheids eingehalten werden. Das Kriterium, dass die Anlage bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sein muss, kann nur dahin verstanden werden, dass das rechtmäßige In-Betrieb-Genommen-Werden damit gemeint ist.

