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RdU-LSK 2020/30

RdU-LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2020/30RdU-LSK 2020, 118 Heft 3 v. 12.6.2020

Es ist nicht von vornherein erforderlich, an jedem möglichen Immissionspunkt eine entsprechende Messung durchzuführen. Es ist ausreichend, dass nach dem maßgeblichen Stand der Technik für die Lärmbeurteilung und den Immissionsschutz die relevanten repräsentativen Immissionspunkte identifiziert werden, dort gemessen und dann auf der Grundlage dieser Messungen mittels geeigneter Berechnungen die Lärmbeurteilung durchgeführt wird (vgl zu einem Schienenbauvorhaben VwGH 9. 9. 2015, 2013/03/0120 bis 0121).

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