Im Verfahren zur Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage gem § 81 Abs 1 GewO sind - ebenso wie im Verfahren gem § 77 Abs 1 leg cit betreffend die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der Betriebsanlage - die Interessen gem § 74 Abs 2 GewO zu wahren. Dabei ist auf nachteilige Einwirkungen der Betriebsanlage auf die Beschaffenheit der Gewässer nur dann Bedacht zu nehmen, wenn nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist (§ 74 Abs 2 Z 5 GewO; vgl VwGH 22. 2. 2011, 2010/04/0116). Erfüllt die betreffende Maßnahme hingegen einen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand nach § 356b Abs 1 GewO, ist die GewerbeBeh zur Wahrung des Schutzes der Gewässer zuständig (vgl VwGH 5. 4. 2017, Ra 2015/04/0028).

