§ 9 Abs 1 LuftfahrtG normiert grundsätzlich einen Flugplatzzwang. Aus § 9 Abs 1 LuftfahrtG ergibt sich das Gebot, zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen nur Flugplätze zu benützen, sofern sich aus § 9 Abs 2 bis 4 und § 10 LuftfahrtG nichts anderes ergibt (vgl VwGH 29. 4. 2015, 2013/03/0157, mwN).

