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RdU-LSK 2020/56

RdU-LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2020/56RdU-LSK 2020, 167 - 168 Heft 4 v. 6.8.2020

§ 9 Abs 1 LuftfahrtG normiert grundsätzlich einen Flugplatzzwang. Aus § 9 Abs 1 LuftfahrtG ergibt sich das Gebot, zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen nur Flugplätze zu benützen, sofern sich aus § 9 Abs 2 bis 4 und § 10 LuftfahrtG nichts anderes ergibt (vgl VwGH 29. 4. 2015, 2013/03/0157, mwN).

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