Die Zustimmung zu einer Abstandsnachsicht iSd § 7 Abs 1 lit a Vbg BauG hat zu einem konkreten Projekt zu erfolgen; eine bloß "grundsätzliche Zustimmung" entspräche nicht diesen Voraussetzungen. Nachträgliche Änderungen des Vorhabens sind von der zuvor erteilten Zustimmung nicht erfasst (vgl zur Zustimmung eines Miteigentümers VwGH 5. 12. 2000, 99/06/0162; 14. 9. 1995, 95/06/0013).

