In Bezug auf das Vorliegen einer entsprechenden Verkehrsverbindung des Grundstücks mit den öffentlichen Verkehrsflächen (§ 14 Abs 1 lit d Sbg BebauungsgrundlagenG) besteht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht (VwGH 11. 9. 1997, 96/06/0226).
Ra 2019/06/0228
Schlagwörter:

