Es ist bei Straßenbauprojekten nicht zulässig, eine Aufspaltung des einheitlichen Projekts in zwei verschiedene Vorhaben vorzunehmen, für welches getrennte Feststellungsverfahren (einerseits nach § 24 Abs 5 UVP-G und andererseits nach § 3 Abs 7 UVP-G) zu führen wären. Da das jeweilige Gesamtprojekt Beurteilungsgegenstand zu sein hat, sind auch Straßenbauvorhaben, die unter einen der Ausnahmetatbestände gem § 23a Abs 2 Z 3 UVP-G fallen, in ihrer Gesamtheit, also einschließlich der in ihrem Zuge in räumlichem und sachlichem Zusammenhang geplanten Maßnahmen, zu beurteilen. Daraus folgt, dass für die UVP-Pflicht nicht allein ausschlaggebend ist, ob die unmittelbar mit der Straßenerrichtung oder Änderung einer bestehenden Straße verbundenen Maßnahmen unter einen der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs 2 Z 3 UVP fallen.

