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RdU-LSK 2020/22

RdU-LeitsatzkarteiJudikaturWolfgang Berger, Dietlinde HinterwirthRdU-LSK 2020/22RdU-LSK 2020, 71 Heft 2 v. 15.4.2020

Die Bestimmung des § 46 Abs 20 Z 4 UVP-G, die das Bestehen einer Bewilligung nach dem UVP-G für den Fall fingiert, in dem trotz bestandener UVP-Pflicht keine vorherige Genehmigung eingeholt wurde und eine stattdessen erteilte materiell-rechtliche Genehmigung (hier: nach dem AWG) wegen Zeitablaufs von drei Jahren nicht mehr durch die Beh vernichtet (für nichtig erklärt) werden kann, erfüllt nicht die Voraussetzungen gem dem U des EuGH v 17. 11. 2016, C-348/15, für die Anwendbarkeit des Art 1 Abs 5 der RL 85/337 . Unter Berücksichtigung des Inhalts des Gesetzgebungsakts und des Gesetzgebungsverfahrens (kurzfristig dem Nationalrat vorgelegter Änderungsantrag, kein Begutachtungsverfahren, keine parlamentarischen Debatten) ist kein anderer Schluss zulässig. Die Bestimmung des § 46 Abs 20 Z 4 UVP-G führt daher nicht zum Ausschluss der von ihr erfassten Vorgänge vom Geltungsbereich der RL.

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