Zwar lässt sich der Bestimmung der Z 21 lit b des Anh 1 zum UVP-G bzw der Definition der öffentlich zugänglichen Parkplätze nicht entnehmen, dass eine wirksame Zugangsbeschränkung zwingend eine bauliche (oder eine räumliche) Abgrenzung erfordert. Auch die bislang dazu ergangene Rspr liefert keine Anhaltspunkte für eine dahingehende Auslegung. Erforderlich ist aber, dass die Zugangsbeschränkung insofern wirksam bzw geeignet ist, als sie die Allgemeinheit von der Benützung dieses Parkplatzes "ausschließt", und dass eine diesbezügliche Kontrollmöglichkeit besteht.

