Parteien gem § 24f Abs 8 iVm § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G können als subjektiv-öffentliche Rechte nur eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder Belästigung bzw eine Gefährdung ihrer dinglichen Rechte geltend machen. Die Frage der Vollständigkeit von Unterlagen - fallbezogen der UVE hinsichtlich der Nachsorgemaßnahmen gem § 6 UVP-G - können Parteien nur insoweit erfolgreich rügen, als ihnen durch die Unvollständigkeit die Geltendmachung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte unmöglich gemacht wird.

