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RdU-LSK 2020/14

RdU-LeitsatzkarteiJudikaturWolfgang Berger, Dietlinde HinterwirthRdU-LSK 2020/14RdU-LSK 2020, 70 Heft 2 v. 15.4.2020

Eine BI ist, sofern sie die verfahrensrechtlichen Anforderungen des nationalen Gesetzgebers erfüllt, als Teil der betroffenen Öffentlichkeit iSd Art 1 Abs 2 lit e UVP-RL anzusehen. Nach der Rspr des EuGH (C-664/15) kommt ihr daher in Verfahren gem Art 9 Abs 2 iVm Art 6 AarhK ein Recht auf Beteiligung als Partei zu, unabhängig davon, ob ein solches Verfahren innerstaatlich als "ordentliches" Genehmigungsverfahren oder als vereinfachtes Verfahren ausgestaltet ist. Der in § 19 UVP-G vorgesehene Ausschluss der Parteistellung von BI in vereinfachten Verfahren hat unangewendet zu bleiben (VwGH 27. 9. 2018, Ro 2015/06/0008). Daran ändert auch nichts, dass im Zeitpunkt der E des BVwG eine rechtskräftige E des BVwG hinsichtlich des Fehlens der Parteistellung der revisionswerbenden BI vorhanden war. Einerseits wirkt nach der st Rspr des VwGH zu § 42 Abs 3 VwGG die Aufhebung eines Bescheids bzw nunmehr eines Erk oder Beschlusses eines VwG ex tunc auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Aktes zurück (vgl etwa VwGH 30. 6. 1994, 91/06/0174) und es besteht daher schon deshalb keine bei der Entscheidung im vorliegenden Fall zu beachtende Bindungswirkung, andererseits wäre auch die rechtskräftige E hinsichtlich des Fehlens der Parteistellung nach unionsrechtlichen Grundsätzen als verdrängt anzusehen.

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