Ausgehend von den Mat zur UVP-G-Nov 2004 (vgl AB 757 BlgNR 22. GP 4) kann nicht gesagt werden, dass der gem § 24 Abs 1 UVP-G zu erlassende B der BMVIT und der gem § 24 Abs 3 leg cit im weiteren teilkonzentrierten Verfahren zu erlassende B des LH (bzw ein diesbezüglicher Berufungsbescheid) unabhängig voneinander zu betrachten sind. Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung des Modells der teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren für nach dem dritten Abschnitt des UVP-G zu genehmigende Vorhaben vielmehr von einem engen inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem B der BMVIT einerseits und dem B des LH (bzw eines etwaigen Berufungsbescheids) andererseits ausgegangen. Angesichts dessen, dass fallbezogen die ASFINAG nach Aufhebung des UVP-Bescheids der BMVIT (durch das E v 11. 12. 2012, 2011/06/0202) eine Änderung ihres ursprünglichen Antrags vornahm, deren wasserrechtliche Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, wäre es Aufgabe des zuständigen BM gewesen zu prüfen, ob die Antragsänderung Einfluss auf die gem § 24 Abs 1 UVP-G durchgeführte UVP (ieS) haben kann, und bejahendenfalls die Ergebnisse der ergänzten UVP bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

