Eine Bürgerinitiative ist als Teil der betroffenen Öffentlichkeit iSd Art 1 Abs 2 lit e UVP-RL anzusehen, sofern sie die verfahrensrechtlichen Anforderungen des nationalen Gesetzgebers erfüllt. Nach der Judikatur des EuGH kommt ihr daher in Verfahren gem Art 9 Abs 2 iVm Art 6 AarhK ein Recht auf Beteiligung als Partei zu, unabhängig davon, ob ein solches Verfahren innerstaatlich als "ordentliches" Genehmigungsverfahren oder als vereinfachtes Verfahren ausgestaltet ist.

