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RdU-LSK 2020/25

RdU-LeitsatzkarteiJudikaturWolfgang Berger, Dietlinde HinterwirthRdU-LSK 2020/25RdU-LSK 2020, 71 - 72 Heft 2 v. 15.4.2020

Nachbarn kommt nur dann ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zu, wenn die jeweilige Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Dies ist in § 14 Abs 3 lit g Bgld RPG nicht der Fall. Das Argument, die Ausweisung als "Baugebiete für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen" diene der Erholung der ansässigen Bevölkerung und somit nicht ausschließlich öffentlichen Interessen, sondern zumindest auch dem Interesse Einzelner, wodurch im Zweifel ein subjektives Nachbarrecht begründet werde, überzeugt aus folgenden Gründen nicht: Der iSd § 8 AVG auszulegende § 21 Abs 4 Bgld BauG iVm § 14 Abs 3 lit g Bgld RPG führt gerade nicht dazu, dass die Festlegung als "Baugebiet für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen" den Interessen der Nachbarn dient. Diese Widmungskategorie sieht Flächen für die Erholung der ansässigen Bevölkerung vor, regelt jedoch keine spezifische, den Nachbarinteressen dienende Einschränkung der Nutzung des betroffenen Grundstücks. Die Möglichkeit, eine solche Widmung vorzusehen, richtet sich ausschließlich an den Verordnungsgeber; § 14 Abs 3 lit g Bgld RPG enthält keine Determinanten für die Beurteilung, gegen welche Emissionen, die von der auf dem Grundstück geplanten Anlage ausgehen, sich der Nachbar wehren können sollte. Das Argument der besonderen Betroffenheit Einzelner würde etwa auch für das "Dorfgebiet" gelten, in dem ua auch Wohngebäude oder Gebäude für den Fremdenverkehr errichtet werden dürfen und einzelne Nachbarn von Immissionen faktisch betroffen sein können. Dennoch gewährt nach st hg Rspr die Baulandwidmung "Dorfgebiet" keinen Immissionsschutz, doch kann der Nachbar gem § 3 Z 5 Bgld BauG einwenden, ein Bauvorhaben lasse durch seine bestimmungsgemäße Benützung eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung erwarten.

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