Zu (qualitativen) Auswahlkriterien gehört auch der Standort des Projekts; Städtebauprojekt im Schutzgebiet (UNESCO-Welterbestätten); keine Willkür aufgrund ausführlicher, zumindest vertretbarer Begründung des BVwG. (FN 1)
Zu (qualitativen) Auswahlkriterien gehört auch der Standort des Projekts; Städtebauprojekt im Schutzgebiet (UNESCO-Welterbestätten); keine Willkür aufgrund ausführlicher, zumindest vertretbarer Begründung des BVwG. (FN 1)
