Der VwGH teilt die Rechtsansicht, dass - ungeachtet dessen, dass § 3 Abs 7 UVP-G (lediglich) eine Grobprüfung verlangt - der Frage, ob mit den Vorhaben eine Umgehung der Durchführung einer UVP erfolgen könnte, besonderes Augenmerk zu schenken ist. Dies betrifft insb die Beantwortung der Frage, ob gegebenenfalls von einem einheitlichen Vorhaben gem § 2 Abs 2 UVP-G auszugehen wäre, aber auch die Notwendigkeit einer genauen Prüfung des Bestehens kumulierungsfähiger Vorhaben.

