Nicht jede Stellungnahme (auch des für den Umweltschutz zuständigen BM) stellt per se eine Umweltinformation dar. Es steht der Qualifikation einer Stellungnahme (hier in einem Gesetzesbegutachtungsverfahren) als Umweltinformation aber nicht entgegen, dass das betreffende Verfahren und dessen Ergebnis für sich allein weder Immissionen noch Veränderungen in der Umwelt betrifft, sondern vielmehr erst die rechtlichen Grundlagen für die - allfällige - Realisierung eines Vorhabens schafft. Entscheidend ist, ob sich das betroffene Gesetzesvorhaben bei seiner Umsetzung (zumindest wahrscheinlich) auf die im G genannten Umweltbestandteile oder -faktoren auswirken wird bzw deren Schutz dienen soll. Ein solcher Fall wäre etwa bei einer geplanten relevanten Änderung von Genehmigungskriterien oder des Verfahrensregimes im Bereich der UVP denkbar.

