Mit B der NÖ LReg wurde gem § 3 Abs 7 UVP-G festgestellt, dass für ein Bauvorhaben keine UVP notwendig sei. Mit dem angef Erk wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
Mit B der NÖ LReg wurde gem § 3 Abs 7 UVP-G festgestellt, dass für ein Bauvorhaben keine UVP notwendig sei. Mit dem angef Erk wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
