Anerkennungsbescheide gem § 19 Abs 7 UVP-G sind als "Verwaltungsmaßnahmen" anhand der Begriffsbestimmung des § 2 Z 3 UIG (in Umsetzung von Art 2 Z 1 lit c der RL 2003/4/EG ) zu beurteilen, sodass für ihre mögliche Qualifikation als Umweltinformationen entscheidend ist, ob sich diese Verwaltungsakte auf die in § 2 Z 1 UIG genannten Umweltbestandteile oder die in § 2 Z 2 UIG genannten Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder dem Schutz dieser Umweltbestandteile und Umweltfaktoren dienen. Da Anerkennungsbescheide gem § 19 Abs 7 UVP-G keine Verwaltungsmaßnahmen darstellen, welche sich auf die maßgeblichen Umweltgüter iSd § 2 Z 1 und 2 UIG beeinträchtigend auswirken können, sondern einer Umweltorganisation - mit konstitutiver Wirkung - die Stellung als Formalpartei in Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G vermitteln, sind sie keine Umweltinformationen.

