Eine Personengruppe nimmt nur dann gem § 19 Abs 4 UVP-G am weiteren Verfahren teil, wenn sie von einer ausreichenden Anzahl an Personen, die in der Standortgemeinde oder einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt sind, unterstützt wird. Da die Mitglieder der Revisionswerberin in Liechtenstein wohnhaft sind, kam fallbezogen eine rechtmäßige Konstituierung einer Bürgerinitiative nicht zustande. Eine namens dieser Gruppierung erhobene Rev ist daher unzulässig.

