In § 34 Abs 1 vorletzter Satz WRG heißt es, dass "die besonderen Anordnungen [...] tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen (sind)." Die Möglichkeit der Trennung von Schutzgebietsanordnungen von der wasserrechtlichen Bewilligung wurde vom Gesetzgeber zwar nicht gewünscht, er nahm eine solche Situation aber in Kauf (arg: "tunlichst").

