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RdU-LSK 2020/2

RdU-LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2020/2RdU-LSK 2020, 31 Heft 1 v. 12.2.2020

Lediglich "Mitglieder der Öffentlichkeit haben, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen", die Rechte aus Art 9 Abs 3 AarhK. Demnach hat diese Bestimmung im Unionsrecht als solche keine unmittelbare Wirkung. IVm Art 47 der GRC verpflichtet sie die MS aber dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insb der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl EuGH 20. 12. 2017, C-664/15, Protect; 8. 3. 2011, C-240/09, Lesoochranarske zoskupenie). Art 9 Abs 3 AarhK enthält keine unbedingte und hinreichend genaue Verpflichtung, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte (vgl EuGH 8. 3. 2011, C-240/09, Lesoochranarske zoskupenie; 13. 1. 2015, C-401/12P bis C-403/12P, Verenigung Milieudefensie; C-404/12P und C-405/12P, Stichting Natuur en Milieu; VwGH 26. 11. 2015, Ra 2015/07/0055). Daraus folgt, dass die Rechtsstellung einer Umweltorganisation zur Gewährleistung von Vorschriften des Umweltrechts (hier: als Verfahrenspartei) nicht unmittelbar aus Art 9 Abs 3 AarhK ableitbar ist, sondern dass es maßgeblich auf die Verbindung mit Art 47 GRC ankommt; erst dadurch entsteht die Verpflichtung der MS zur Gewährung wirksamen gerichtlichen Schutzes der durch das Recht der Union garantierten Rechte. Eine "Rückwirkung" des U des EuGH v 20. 12. 2017, C-664/15, Protect, kann daher nicht weiter als bis zum Geltungsbeginn der GRC reichen.

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