Wenn der Bauwerber vermeint, das Einbringen von Erdnägeln auf dem Nachbargrundstück sei als bloß vorübergehende Benützung eines fremden Grundstücks iSd § 14 Vbg BauG anzusehen, welche das Vorliegen einer liquiden Zustimmung des Nachbarn nicht erfordere, ist auszuführen, dass die Erdnägel im Boden verbleiben sollen, wodurch eine dauerhafte Inanspruchnahme des Grundstücke des Nachbarn erfolgt, selbst wenn den Erdnägeln nach Errichtung des Bauwerkes keine Funktion mehr zukommen sollte. Es handelt sich daher nicht um eine bloß vorübergehende Benützung eines fremden Grundstücks iSd § 14 Vbg BauG.

