Zur Frage, wer Adressat eines Unterlassungsauftrags gem § 41 Abs 4 Stmk BauG sein kann, hat der VwGH unter Hinweis auf seine Vorjudikatur bereits ausgesprochen, dass als Adressat des Auftrages nicht nur der Eigentümer der baulichen Anlage in Betracht kommt, sondern auch derjenige, von dem die (tatsächliche) Einstellung der vorschriftswidrigen Nutzung erwartet und demgegenüber sie auch durchgesetzt werden kann (vgl etwa VwGH 19. 12. 2005, 2004/06/0139, mwN). In der verwiesenen Vorjudikatur hat der VwGH in Bezug auf einen Baueinstellungsauftrag nach § 40 Tir BauO ausgeführt, dass dies jedenfalls der Grundeigentümer ist, der schon kraft seines Eigentumsrechts zur Unterbindung unbefugter Bauführung durch Dritte auf seinem Grundstück aktiv legitimiert ist (vgl VwGH 17. 2. 1994, 93/06/0141).

