Der Nachbar hat die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hinzunehmen; die von Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (vgl VwGH 1. 4. 2008, 2008/06/0009, mwN). Solche besonderen Umstände liegen etwa vor, wenn Stellplätze - wie im Revisionsfall - in einer Tiefgarage geplant sind, welche mit besonderen Lüftungs- und Schallverhältnissen verbunden ist (vgl VwGH 24. 4. 2017, Ra 2017/06/0009, mwN).

