Der VwGH hat in den Erk v 16. 12. 2008, 2007/05/0250, und 17. 12. 2015, Ra 2014/05/0045, ausgesprochen, dass § 39 Abs 3 NÖ BauTV keine Regelung ist, die sich auf die Frage der Zulässigkeit von Bauwerken im Bauwich des Nachbargrundstücks bezieht; vielmehr handelt es sich bei der Bestimmung des § 39 Abs 3 NÖ BauTV um eine an den jeweiligen Bauwerber gerichtete Anordnung, den geforderten Lichteinfall durch die Ausgestaltung des Projekts, insb durch die Wahl des Standorts auf dem Baugrundstück, einzuhalten.

