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RdU-LSK 2019/45

RdU-LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2019/45RdU-LSK 2019, 253 Heft 6 v. 3.12.2019

Für die Benützung bewilligter Bauvorhaben war im Geltungsbereich des § 128 Wr BauO in der hier maßgeblichen Fassung vor der Nov LGBl 1996/42 eine Benützungsbewilligung erforderlich. Gem § 128 Abs 4 Wr BauO war die Benützungsbewilligung zu erteilen, wenn das Gebäude, die bauliche Anlage bzw der Gebäudeteil keine augenscheinlichen Konsenswidrigkeiten zeigt und keine augenscheinlichen Mängel, die die sichere Benützbarkeit verhindern, aufweist. Der Zweck der damals erforderlichen Benützungsbewilligung war die Feststellung der Plan- und Gesetzmäßigkeit der Bauführung. Aus ihr ergibt sich grundsätzlich nur, dass die Voraussetzungen für die Benützung der bewilligten Baulichkeiten gegeben sind. Eine Benützungsbewilligung, deren Gegenstand und Inhalt ausschließlich die Erlaubnis zur Benützung des Bauwerkes bildet, kann den Baukonsens nicht abändern oder ersetzen. Eine Abänderung des Baubewilligungsbescheids durch den Benützungsbewilligungsbescheid ist nur dann denkbar, wenn die Benützungsbewilligung auch Elemente einer Baubewilligung enthält.

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