Die Instandhaltungspflicht nach § 129 Abs 2 Wr BauO - nach dieser Bestimmung hat jeder Eigentümer die Verpflichtung, Bauwerke in einem guten, der BauO entsprechenden Zustand zu erhalten, wobei diese Verpflichtung kraft Gesetzes besteht - bedarf keiner Konkretisierung durch einen baupolizeilichen Auftrag, sodass etwa eine Verletzung der Instandhaltungspflicht auch dann vorliegt, wenn die Erfüllungsfrist eines auf die Beseitigung des festgestellten Baugebrechens gerichteten baupolizeilichen Auftrags noch nicht abgelaufen ist (vgl VwGH 27. 6. 2017, Ra 2014/05/0050). Denn es obliegt dem Eigentümer, sich laufend vom guten Zustand seiner Baulichkeit zu überzeugen.

