Eine Ersatzaufforstung kommt nicht als Voraussetzung für eine Rodungsbewilligung, sondern nur als deren Nebenbestimmung, wenn jene zulässig ist und erteilt wird, in Betracht und ist daher nicht in die Interessenabwägung einzubeziehen. Das Angebot einer Ersatzaufforstung ist für die Prüfung der Berechtigung des Antrags auf Rodungsbewilligung auch nicht wesentlich, da der Frage der Ersatzaufforstung im Hinblick auf § 18 ForstG 1975 erst für den Fall der Rodung Bedeutung zukommt (vgl VwGH 29. 2. 2012, 2010/10/0107, mwN).

