§ 111a Abs 1 S 2 WRG sieht vor, dass die Grundsatzgenehmigung erforderlichenfalls mit Auflagen zu versehen ist. Eine Einschränkung des Inhalts, dass es sich dabei nur um Auflagen grundsätzlicher Art handeln dürfe, die noch einer weiteren Ausführung durch Detailprojekte bedürften, enthält diese Bestimmung nicht. § 111a WRG kann daher nicht der Inhalt unterstellt werden, die Verweisung einer Frage in das Detailverfahren habe zur Folge, dass im Grundsatzgenehmigungsbescheid dazu keine weitere Aussage getroffen werden dürfe. Es ist daher auch zulässig, im Grundsatzgenehmigungsbescheid Auflagen für das Detailprojekt vorzusehen.

