§ 29 Abs 1 WRG verlangt, dass in einem Zug (uno actu) mit der Feststellung des Erlöschens über notwendig werdende Vorkehrungen abzusprechen ist. Die Feststellung des Erlöschens und die Festlegung der notwendig werdenden letztmaligen Vorkehrungen haben in einem Bescheid zu erfolgen (VwGH 18. 12. 2014, Ra 2014/07/0042).

