Nach st Rspr des VwGH setzt die bescheidmäßig zu verfügende Überlassung einer Anlage (für Anlagenteile kann nichts anderes gelten) nach Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts durch den bisher Berechtigten an einen Dritten, wie dies dem Wortlaut der Bestimmung des § 29 Abs 3 WRG 1959 zu entnehmen ist, ein Verlangen dieses Dritten voraus (VwGH 25. 11. 1999, 97/07/0076, mwN).

