Gem § 3 Abs 7 S 8 UVP-G ist "der Bescheid" zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Beh, auf der Kundmachungen gem § 9 Abs 4 UVP-G erfolgen, zu veröffentlichen, wobei "der Bescheid" als Download für sechs Wochen bereitzustellen ist. Da § 3 Abs 7 S 8 UVP-G keine weitere Differenzierung trifft, sondern ausspricht, dass "der Bescheid" neben der öffentlichen Auflage auch im Internet bereitzustellen ist, wird damit auf den vollständigen B, dh inklusive der zum Bescheidinhalt erklärten Beilagen, abgestellt.

