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RdU-LSK 2019/8

RdU-LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2019/8RdU-LSK 2019, 76 Heft 2 v. 11.4.2019

Die Rechtskraft eines Feststellungsbescheids gilt immer nur für den entschiedenen Sachverhalt, dh für eine im Wesentlichen unveränderte Sach- und Rechtslage. Bei der Beurteilung der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids nach § 3 Abs 7 UVP-G ist maßgeblich, ob das Vorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte identisch ist.

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