§ 1 Abs 1 Z 3 und Z 4 UVP-G stellt eine bloß programmatische Bestimmung dar, die die Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung festlegt und als Interpretationshilfe dient, für sich genommen aber nicht unmittelbar anwendbar ist (vgl VwGH 19. 12. 2013, 2011/03/0160).

