Der Anlagenbegriff des § 2 Abs 5 S 2 UVP-G ist iZm dem umfassenden Begriff des "Vorhabens" iSd § 2 Abs 2 UVP-G zu sehen. Dieser weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs 2 leg cit erfordert es, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Es können auch mobile Anlagen und Einrichtungen, wie etwa ortsveränderliche Abfallbehandlungsanlagen, unter diesen weiten Begriff des Vorhabens fallen, wenn sich aus der Art und Dauer ihres Einsatzes ergibt, dass sie nicht bloß unerhebliche Umweltauswirkungen verursachen. Im Bewilligungsverfahren gilt der weite Vorhabensbegriff; dieses Verständnis ist auch auf die Beurteilung einer Tätigkeit an oder mit einem Teil dieser Anlage zu übertragen. Eine mobile Anlage, die in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der UVP-Anlage steht, darf daher an dieser Stelle nur dann in Betrieb genommen werden, wenn eine UVP-Bewilligung erteilt wurde; die Existenz einer Bewilligung für die mobile Anlage allein reicht in diesem Fall nicht aus.

