Rechtskraft kann sich grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens beziehen. Vorliegend wurden zwei Bauanzeigen erstattet. In den darüber gem § 62 Wr BauO durchgeführten Verfahren hatte nur der Bauwerber Parteistellung (§ 134 Abs 5 Wr BauO). Rechtskraft gegenüber anderen Personen aufgrund des § 62 Abs 6 Wr BauO (hier Grundmiteigentümern bzw Nachbarn) konnte daher nicht eintreten. Betrifft das eingereichte Bauprojekt baubewilligungspflichtige Maßnahmen, ist über die Einreichung aus der Sicht dieser anderen Personen ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen, in dem ihnen nach den hierfür maßgebenden Bestimmungen (vgl insb § 134 Abs 3 Wr BauO) Parteistellung zukommt (vgl VwGH 3. 5. 2011, 2009/05/0322).

