Die Auslegung eines konkreten Bescheids betrifft grundsätzlich nur den Einzelfall, und es stellt diese nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG dar, wenn vom VwG diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl VwGH 23. 5. 2017, Ra 2017/05/0086, und 26. 1. 2017, Ra 2016/07/0110).

